Deutsches Urheberrechtsgesetz in Second Life?

CopyrightSecond Life® – zweites Leben. Wir führen ein zweites, wenn auch virtuelles Leben im Internet. Dies hat zwangsläufig auch Konsequenzen. Konsequenzen die sich nicht nur in persönlicher, finanzieller, wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer
Hinsicht auswirken. Natürlich gibt es gewisse Verhaltensregeln im weltweiten Netz, die so oft genannte “Nettikette”. Und die wohl überwiegende Zahl von Internetnutzern hält sich an diese Regeln.

Aber wie werden eigentlich rechtliche Aspekte gehandhabt? Wie wir alle wissen, gibt es in dieser weltweiten und kulturüberschreitenden Community aber auch “schwarze Schafe”, die mit allerlei Tricks auf illegale Weise versuchen zu betrügen, um sich damit in jeder Hinsicht in der RL-World Vorteile zu verschaffen. Die meisten Mitglieder einer Community aber sind sich überhaupt nicht im klaren darüber, dass sie selbst gegen Gesetze verstossen. Nun werden sich viele Leser fragen, gegen welche Gesetze sie selbst verstossen. Aber das lässt sich sehr leicht erklären. Sogar bei eBay hagelt es Abmahnungen an unbedarfte, private Verkäufer weil sie ganz einfach nicht mehr benötigte Dinge des alltäglichen Lebens verkaufen möchten. Und warum erhalten viele Privatpersonen eine Abmahnung? Weil sie gegen geltendes Recht verstossen.

Das Urheberrechtsgesetzt, das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

§1 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gerade in Second Life® wird gebaut, modelliert, werden Bilder und Kunstwerke präsentiert. Architektur entsteht, wenn auch zuerst nur virtuell. HvF_Horst_CopyrightKönnen wir in unserer heutigen Informationgesellschaft noch klar zwischen virtuell und real unterscheiden? Leben wir tatsächlich in einer “Matrix” in der uns die Realität virtuell vorgespielt wird? Um es mit den Worten von Heinz von Förster auszudrücken: “… aber wo haben Sie die Realität?”. Haben wir den Bezug zur Realität schon verloren? Oder ist wirklich alles nur virtuell?

Was sind geschützte Werke im Sinne dieses Gesetzes? In §2 Ziffer 1 des UrhG unterliegen die geschützten Werke einer ganz klaren Definition. Unter Punkt 4 werden hier: “Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke”, definiert. Sogar die Entwürfe sind gesetzlich geschützt. Egal, ob sie jemals real umgestezt werden oder wurden. Da werden unter anderem Gebäude “nachgebaut”, für die es einen persönlichen geistigen Schöpfer gibt (§2 Ziffer 2 UrhG). Unter anderem! Für alle Objekte und Werke der RL-World gibt es einen geistigen Schöpfer. Das bedeutet aber auch parallel, dass diejenigen, die in der SL-World Architektur oder auch anderweitige Werke erschaffen, persönliche geistige Schöpfer dieser Werke sind. Unternehmen, aber auch private Personen könnten die Idee entwickeln, die in der SL-World geschaffenen Werke in der RL-World umzustetzen, um damit nicht nur Linden Dollar zu verdienen. Anspruch auf eine angmessene Vergütung laut UrhG hat aber nur der geistige Schöpfer des Werkes. Es sei denn er tritt diese Rechte ab oder verzichtet auf eine Verwertung seiner “Schöpfung”.

Sind sich die meisten SL-Benutzer im Klaren darüber, was sie da eigentlich tun? Wird es zukünftig in SL zu einer Flut von Abmahnungen kommen?
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Es soll hier nicht angeklagt werden. Es soll auch im Vorfeld kein Urteil gefällt werden. Aber zu einer Diskussion über das Urheberrecht möchte ich hiermit anregen. Warum? Weil es jeden betrifft der mit seinen Gedanken etwas “(er)schafft”. Weil jeder, den es betreffen kann Nachteile hätte, wenn sich andere Menschen aus seiner geistigen Schöpfung Vorteile verschaffen würden. Und aus diesem Grund gibt es das Urheberrechtsgesetz.

Der geistige Schöpfer dieses Artikels
Horst Heberle
cgArchitekt

Kommentare

  1. Ralf Zosel says:
  2. hm, “schau mal hier” ist ja ein guter Hinweis!… :-).
    Neben dem “perfekten” Englisch das man zum Verständnis braucht, sollte man sich dann auch im Bereich Urhebergesetz auskennen und die Unterschiede zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Rechtsraum beachten. Also bleibt dieses Thema für “nicht-Spezialisten” eine “Blackbox” ?.

  3. Hier fand ich noch was passendes in deutsch
    http://www.sl-news.net/modules.php?name=News&file=article&sid=228

  4. Gerade heute entdeckte ich diesen thread vom 13.02.2007.

    http://www.secondforum.de/thread.php?threadid=191

    HH

  5. andreas.mertens says:

    Aua! Ja, das ist hart. Also da sieht man die reale Wirkung aus einer Handlung im virtuellen Raum. STOP! Ist nicht auch eine Handlung im virtuellen Raum real? STOP! Ich verbessere mich, denn ich glaube ich sollte das Wort real sparsamer verwenden. Also hier vielleicht ein weiterer Versuch, Obiges ander auszudrücken:
    Aua! Ja, das ist hart. Also da sieht man die physische Wirkung aus einer Handlung im virtuellen Raum. Hat nicht auch eine Handlung im virtuellen Raum Wirkung?
    Was Sprache nicht alles kann!?

    -Patrick Wunderland (SLN)

  6. Genau das hab ich mir die Tage ähnlich gedacht.
    Wir müssten eigentlich zwischen logisch und physich unterscheiden!!!

  7. klaus says:

    Hi, was mich bewegt: kann ich Bilder von Künstlern in einer Galerie von SL zeigen, nur zeigen – verkauft wird nix? wäre nett wenn es da links oder infos dazu geben würde..

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